Allgemeine Einkaufs- und Verkaufsbedingungen (AEVB)
- Der Verkauf erfolgt stets, vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung im Einzelfall, franko Italien; die Spesen für Neuaufgabe, Nachkühlung und Überprüfung gehen zu Lasten des Käufers auch dann, wenn Lieferung franko als Bestimmungsort vereinbart wurde.
- Qualitätsmängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb der in den Geschäftsbedingungen für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse (EWG) festgesetzten Fristen (derzeit § 17 Abs. 2 c i.V.m. Anl. A) zu rügen. Tritt für den Verkäufer in München bei Vertragsabschluss ein Agent, Handelsmakler oder Vertreter auf, so ist dieser im Verhältnis Käufer/Verkäufer zur Übernahme der Ware berechtigt und verpflichtet mit der Folge, dass etwaige erkennbare Mängel insbesondere Qualitätsmängel unverzüglich nach Ablieferung der Ware an die vorgenannten Personen auszusprechen sind. In allen Fällen sind etwaige Reklamationen schriftlich auszusprechen unter genauer Angabe der Beanstandung.
Bei begründeter Reklamation hat der Käufer Anspruch auf Wandlung oder Minderung, sonstige Rechte bestehen nicht. Insbesondere sind jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
Voraussetzung für die Ausübung der vorgenannten Rechte ist jedoch, dass die aus den EWG-Bedingungen (derzeit Anl. A i.V.m. Anl. B Spalte 1 bzw. 2) ergebenden Schwund- und Verderbsätze bzw. Mindestsätze überschritten sind. Von einem etwaigen Minderwert werden Transportkosten und Grenzabgaben nicht erfasst.
Rücklieferungen setzen unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung voraus.
- Für Gewicht und Menge sind die Feststellungen bei Abgang maßgeblich. Kann die Verwiegung erst an dem Bestimmungsort erfolgen, kann das Gewicht nur durch amtliche Dokumente belegt werden. Der Transportschwund geht in der Höhe der üblichen Sätze zu Lasten des Käufers. Gewichts- und Mengendifferenzen können im Übrigen nur berücksichtigt werden, wenn sie uns unverzüglich telefonisch oder fernschriftlich angezeigt, die amtlichen Dokumente dann innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung der Ware zugeleitet werden.
- Unsere Kaufpreisforderung ist binnen 45 Tagen unter Ausschluss von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten zur Zahlung fällig. Der Kaufpreis ist ausschließlich an uns zu leisten, auch wenn eine Agentur eingeschaltet war.
- Bei Überschreitungen des Zahlungszieles sind wir berechtigt, unbeschadet etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche Zinsen in Höhe von mindestens 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, auf jeden Fall jedoch mindestens 9% zu berechnen.
- Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.
- Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
- Der Verkäufer ermächtigt widerruflich den Käufer, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Der Verkäufer wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.
- Verhält sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Verkäufer alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Verkäufer zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
- Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Verkäufer nimmt diese Übertragung an. Der Käufer wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für den Verkäufer verwahren.
- Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Käufer um 10 % übersteigt.
- Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten ist für beide Teile München. Gerichtsstand ist ebenfalls München, dies auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess.
- Der Kaufvertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der BRD; etwaige Teilnichtigkeit dieser Bedingungen berührt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bedingungen des Vertrages als solchen nicht.
Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kaufvertrag gilt nicht.
- Diese Einkaufs- und Verkaufsbedingungen gelten für den umseitig bezeichneten Vertragsabschluss und – vorbehaltlich einer Abänderung – alle künftigen Geschäfte. Etwaigen entgegenstehenden Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch dann, wenn er künftig nicht mehr ausdrücklich wiederholt wird.
Im Übrigen setzen die vorstehenden Einkaufs- und Verkaufsbedingungen für ihre Geltung ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne der HGB voraus, widrigenfalls es bei den allgemeinen gültigen Bestimmungen verbleibt, die auch dort gelten, wo im Einzelfall eine besondere Regelung nicht getroffen ist.
- Sie haben sich verpflichtet, die Kennzeichnung der Ware nach Vorschriften des Lebensmittelgesetzes der Fruchthandelsverordnung, Bestimmungen über Handelsklassen und die Überprüfung des Mindestgewichtes bei Einzelpackungen selbst vorzunehmen.